Bgld. BauG
Gliederung
VI. Abschnitt Baubehörden und Schlußbestimmungen
§ 31 § 31
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme des § 8 Abs. 7 und 8 und des § 12 Abs. 4 im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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