(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind,
1. die Anbringung oder Änderung von Solarenergieanlagen an baulichen Anlagen,
2. die Errichtung oder Änderung von freistehenden Solarenergieanlagen.
(2) Dem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Solarenergieanlage ist ein Nachweis anzuschließen, dass die Kapazität der Anlage die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.
(3) Die Fertigstellungsanzeige von Photovoltaikanlagen und Solarenergieanlagen gemäß § 27 ist der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Anzeige hat das betreffende Baugrundstück zu bezeichnen sowie Angaben zur Lage und Leistung der Anlage zu enthalten. Die Fertigstellungsanzeige ist vom Bauwerber an den örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten weiterzuleiten.
Rückverweise
Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 18b Besondere Verfahrensbestimmungen für Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Energie
…über Vorhaben für Sonnenkollektoren mit einer Leistung bis 100 kW und Photovoltaikanlagen mit einer Engpassleistung von bis 100 kW peak nach § 18c sowie über Wärmepumpen mit einer Leistung von weniger als 50 MW spätestens innerhalb von einem Monat nach dem Einlangen des vollständigen Bauansuchens zu entscheiden…