Grundstücke im Bauland sind vom Eigentümer oder Nutzungsberechtigten in einem gepflegten, das Ortsbild nicht beeinträchtigenden und Personen oder Sachen nicht gefährdenden Zustand zu halten. Kommt der Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigte einer dieser Verpflichtungen trotz Anordnung binnen angemessener Frist nicht nach, so hat die Baubehörde die entsprechenden Maßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen.
Rückverweise
Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…Dieses Gesetz tritt mit 1. 2. 1998 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft: 1. Burgenländische Bauordnung, LGBl. Nr. 13/1970 in der Fassung LGBl. Nr. 11/1994 2. Reichsgaragenordnung, dRGBl. 1939 I S 219 in der Fassung RABl. 1944 I S…