(1) Dieses Gesetz regelt das Bauwesen im Burgenland.
(2) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgenommen:
1. Verkehrswege,
2. Anlagen, für die Bewilligungen nach den abfallrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
3. Bauten, die vorübergehenden Zwecken dienen und den veranstaltungsrechtlichen Vorschriften unterliegen,
4. Bauwerke oder Bauten im Zusammenhang mit Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen (Freileitungen, Umspannwerke, Trafostationen, Kabelstationen, Kabelleitungen, Gasleitungen, Gasreduzierstationen, Fernwärmeleitungen, Funkleitungseinrichtungen, Pumpstationen, E Ladestationen und dgl.) und Abwasserreinigungsanlagen, soweit für diese Bauwerke eine Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach anderen Gesetzen des Bundes oder des Landes besteht,
5. militärische Bauwerke, ausgenommen Gebäude,
6. Bauwerke, ausgenommen Gebäude, für die Bewilligungen nach den wasserrechtlichen, forstrechtlichen oder schifffahrtsrechtlichen Vorschriften erforderlich sind,
7. Sonnenkollektoren bis 20 kW und Photovoltaikanlagen bis 20 kW peak , die bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1, 2 und 3 parallel zu Dach- oder Wandflächen auf diesen aufliegen oder in diese eingefügt sind oder bis zu einem maximalen Winkel von 15 Grad aufgeständert werden und ein lotrechter Abstand zwischen Dacheindeckung und höchstem Punkt der Sonnenkollektoren oder der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 cm beträgt, sowie Energiespeicheranlagen mit einer Kapazität von bis zu 20 kWh,
8. Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie, Umwandlung von Strom in Wasserstoff oder synthetisches Gas und Energiespeicheranlagen, sofern diese Anlagen einer Genehmigungspflicht nach dem Burgenländischen Elektrizitätswesengesetz 2006, LGBl. Nr. 59/2006, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie Gas-, Erdöl-, Fernwärmeleitungen und elektrische Leitungsanlagen,
9. Baustelleneinrichtungen samt Bautafeln für die Dauer der Bauphase,
10. Gruften und Grabstellen, die dem Burgenländischen Leichen- und Bestattungswesengesetz 2019, LGBl. Nr. 76/2018, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
11. Wartehäuschen, Haltestellenüberdachungen sowie Telefonzellen,
12. Verkaufseinrichtungen auf öffentlichen Verkehrsflächen bis 25 m² Brutto-Grundfläche mit Ausnahme von Gebäuden,
13. Marterl und ähnliche sakrale Einrichtungen sowie Brauchtumseinrichtungen (Maibaum, Weihnachtsbaum),
14. Kinderspielplätze und Spielplatzeinrichtungen,
15. der Gartengestaltung dienende Bauvorhaben wie Zierbrunnen, Gartenteiche, Steingärten, nicht überdachte Pergolen, Hochbeete, Grillkamine und dgl.,
16. Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe,
17. Markisen und Außenjalousien,
18. Bienenstände,
19. Ladestationen für Elektrofahrzeuge,
20. Jagdreviereinrichtungen (zB Hochstände, Hochsitze, Futterstellen und dgl.) mit Ausnahme von Gebäuden,
21. Wohnwägen und Mobilheime, die dem Burgenländischen Camping- und Mobilheimplatzgesetz, LGBl. Nr. 44/1982, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
22. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl zum Europäischen Parlament, des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach.
Rückverweise
Bgld. BauG · Burgenländisches Baugesetz 1997
§ 35 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
…und VI. Abschnitt dieses Gesetzes anzuwenden. Das Errichten von Heizungsanlagen oder Feuerstätten ist ein anzeigepflichtiges Vorhaben gemäß § 17. (6) Die Bestimmungen der Burgenländischen Baugesetz-Novelle 2008, LGBl. Nr. 53/2008, treten am 1. Juli 2008 in Kraft und sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bereits anhängig sind, nicht anzuwenden. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können…
§ 14 Auskünfte über maßgebliche Bebauungsgrundlagen
…hat vor Planungsbeginn bei der Baubehörde Auskünfte über die Bebauungsgrundlagen einzuholen. (2) Die Baubehörde hat - auf Verlangen schriftlich - Auskünfte insbesondere über folgende Bebauungsgrundlagen zu erteilen: 1. Flächenwidmung des Baugrundstückes, 2. Inhalt des Bebauungsplanes/Teilbebauungsplanes bzw. der Bebauungsrichtlinien, 3. Bebauungsweise, Abstände, Baulinien, Geschoßanzahl, etc. (3) Grundstücksteilungen von bereits bebauten Baugrundstücken im Bauland sind vor ihrer…
§ 18c Sonderregelungen für Solarenergieanlagen
…1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 2 Z 7 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, 1. die Anbringung…