§ 33 Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung
In Kraft seit 06. Oktober 2005
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Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer im Sinne des § 3 Abs. 3, die eine Diskriminierung im Sinne dieses Gesetzes begehen oder andere zu einer Diskriminierung anweisen, verletzen die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben. Derartige Pflichtverletzungen sind nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
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