§ 5a § 5a
In Kraft seit 01. März 1993
Up-to-date
(Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 99/1992)
Rückverweise
BGG · Bebauungsgrundlagengesetz
Art. 3
…§§ 4 Abs. 3 und 5 Abs. 2 des Bebauungsgrundlagengesetzes in der bisher geltenden Fassung wirksame Bausperren gelten als solche im Sinne des § 5a des Bebauungsgrundlagengesetzes in der Fassung des Art. I. Die bisher sechsmonatige Frist verlängert sich ohne weiteres auf ein Jahr, unbeschadet der Verpflichtung gemäß § 5a Abs. 2…