(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister.
(2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.
Rückverweise
BGG · Bebauungsgrundlagengesetz
§ 26 § 26
(1) Baubehörde im Sinne des Gesetzes ist der Bürgermeister. (2) Die Zuständigkeit der Baubehörde (Abs. 1) ist im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen.…