Hat die Gemeinde innerhalb eines Zeitraumes von vierzig Jahren vor der Bauplatzerklärung zur Anlage neuer oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen Grundflächen durch Rechtsgeschäfte oder im Wege der Enteignung erworben, so ist der Eigentümer einer Grundfläche, die an solchen zu Verkehrszwecken erworbenen Grundflächen liegt, verpflichtet, anläßlich der Bauplatzerklärung der Gemeinde im Rahmen der Bestimmungen der §§ 15 und 16 die Kosten des Grunderwerbes und die vom Grundeigentümer zu leistenden sonstigen Kostenbeiträge in dem Ausmaß zu ersetzen, das sich hiefür im Zeitpunkt der Bauplatzerklärung ergeben würde. In gleicher Weise sind die Entschädigungen und Kostenersätze zu ersetzen, die die Gemeinde nach den Bestimmungen der §§ 15 Abs. 2 und 16 Abs. 2 vor der Bauplatzerklärung geleistet hat.
Rückverweise
BGG · Bebauungsgrundlagengesetz
§ 20 Fälligkeit der Verpflichtungen des Grundeigentümers und derEntschädigungsleistung
…Baubehörde auf Kosten des Grundeigentümers im Grundbuch einzutragen und nach Erfüllung wieder zu löschen. (2) Die Festsetzung der in den §§ 15 und 17 vorgesehenen Entschädigungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der für die Entschädigung im Enteignungsverfahren nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 geltenden Bestimmungen im Bescheid über die Bauplatzerklärung…