(1) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(2) (Anm.: entfallen auf Grund LGBl. Nr. 152/1993)
(3) Zum Zweck der Errichtung von Austraghäusern oder Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994 (§ 48 Abs. 2 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009) oder nach Errichtung derselben dürfen Grundstücke weder geteilt oder vereinigt noch vom Gutsbestand einer Grundbuchseinlage ab- und dem Gutsbestand einer anderen Grundbuchseinlage zugeschrieben werden.
Rückverweise
BGG · Bebauungsgrundlagengesetz
§ 29 § 29
…1) Die §§ 12 Abs. 1 und 12a Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 65/2004…
§ 28 § 28
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1969 in Kraft. (2) Mit dem Inkraftreten dieses Gesetzes verlieren vom Salzburger Bauerleichterungsgesetz 1959, LGBl. Nr. …
§ 3 Grundbücherliche Eintragungen
…1) Die Erteilung von Bauplatzerklärungen für Austraghäuser oder für Bauten für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 Abs. 3) ist dem Grundbuchsgericht und…
§ 12 Allgemeines
…1) Baubewilligungen für Bauführungen (§ 1 Abs. 1 des Baupolizeigesetzes 1997 - BauPolG) dürfen, abgesehen von den im Baupolizeigesetz geregelten Voraussetzungen, nur erteilt werden…