§ 8 Behandlungsbericht
In Kraft seit 31. Dezember 1969
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Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über Leichen
1. Abschnitt Totenbeschau Todfallsanzeige
§ 8 Behandlungsbericht
Falls es zur Klärung der Todesursache notwendig ist, hat der Totenbeschauer von dem Arzt, der den Verstorbenen unmittelbar vor dessen Tod behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der die für die Feststellung der Todesursache zweckdienlichen Angaben zu enthalten hat. Dieser Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und dem Totenbeschauer zu übermitteln.
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