§ 7 Durchführung der Totenbeschau
In Kraft seit 20. September 2013
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Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über Leichen
1. Abschnitt Totenbeschau Todfallsanzeige
§ 7 Durchführung der Totenbeschau
(1) Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau unverzüglich, jedenfalls spätestens 12 Stunden nach Kenntnis des Todfalles vorzunehmen.
(2) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau festzustellen, ob nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft der Tod eingetreten ist und welche Ursache für den Eintritt des Todes maßgebend war.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013
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