§ 64
In Kraft seit 14. August 2009
Up-to-date
(1) Die Anwendung von Zwangsmitteln ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig,
a) wenn ansonsten die Totenbeschau oder Maßnahmen zur Klärung der Todesursache nicht durchgeführt werden können oder die Leiche nicht bestattet werden kann,
b) zur Beseitigung von Missständen, die durch die Außerachtlassung von Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 4 des II. Hauptstückes oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide entstehen und Gefahren für die Gesundheit oder grobe Verletzungen der Pietät nach sich ziehen.
(2) Es darf jeweils nur das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel angewendet werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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