§ 62 Stilllegung, Auflassung, Überwachung
In Kraft seit 14. August 2009
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BestG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Bestattungsanlagen
5. Abschnitt*) Private Urnenstätten Allgemeines
§ 62 Stilllegung, Auflassung, Überwachung
Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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