§ 61 Übertragung
In Kraft seit 14. August 2009
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Gliederung
Soll die Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger verwendet werden, bedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Genehmigung gilt § 59.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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