§ 60
In Kraft seit 14. August 2009
Up-to-date
(1) Vom Rechtsträger einer privaten Urnenstätte ist eine Friedhofsordnung zu erlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mit der Maßgabe zu entsprechen, dass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.
(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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