§ 55
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
(1) Vom Rechtsträger eines Friedhofes bzw. einer Feuerbestattungsanlage ist eine dem § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung zu erlassen.
(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
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