§ 52
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
Für Bestattungsanlagen von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie deren Einrichtungen (konfessionelle Bestattungsanlagen) - in diesem Abschnitt kurz Bestattungsanlagen genannt - gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 1, 6 und 7, 29 Abs. 2, 3 und 5 sowie 33. Bei Friedhöfen, die ausschließlich der Bestattung der Mitglieder eines Ordens, einer Kongregation oder ähnlichen religiösen Einrichtung dienen, findet der § 29 Abs. 3 keine Anwendung.
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