§ 49
In Kraft seit 14. August 2009
Up-to-date
Für die Benützung der Einrichtungen einer Feuerbestattungsanlage, insbesondere für die Einäscherung der Leiche, kann die Gemeindevertretung mit Verordnung (Feuerbestattungsgebührenordnung) Gebühren (Feuerbestattungsgebühren) ausschreiben; § 42 Abs. 2 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht für eine Feuerbestattungsanlage, die nach § 37a betrieben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009
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