§ 48
In Kraft seit 14. August 2009
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Für die Beistellung der Leichenhalle oder der Leichenkammer zur Aufbahrung einer Leiche kann eine Aufbahrungsgebühr festgesetzt werden. Die Aufbahrungsgebühr ist nach Kalendertagen zu berechnen. Die Tage, die eine Leiche aufgrund behördlicher Anordnung über die übliche Zeit hinaus aufgebahrt bleiben muss, sind bei Berechnung der Aufbahrungsgebühr nicht zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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