§ 47
In Kraft seit 14. August 2009
Up-to-date
Für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten Enterdigung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Enterdigung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Enterdigungsgebühr festgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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