§ 46
In Kraft seit 14. August 2009
Up-to-date
Für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und Schließen der Grabstätte, Beistellung der für die Vornahme der Bestattung erforderlichen Einrichtungen) kann eine Bestattungsgebühr festgesetzt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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