§ 45
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
(1) Die Gebühr für die Verlängerung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte darf nicht höher als die Grabstättengebühr sein.
(2) Bei einer Verlängerung des Benützungsrechtes nach § 38 Abs. 5 ist eine anteilige Verlängerungsgebühr vorzusehen.
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