§ 44
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
§ 44 — BestG.
Die Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte sind den verschiedenen Grabarten entsprechend abzustufen.
Die Gebühren für die Einräumung des Benützungsrechtes an einer Grabstätte sind den verschiedenen Grabarten entsprechend abzustufen.
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