§ 41 Einschränkung des Benützungsrechtes
In Kraft seit 31. Dezember 1969
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BestG.
Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Bestattungsanlagen
2. Abschnitt Benützungsrechte an gemeindlichen Bestattungsanlagen Benützung einer Grabstätte
§ 41 Einschränkung des Benützungsrechtes
Ab dem Zeitpunkt der Stilllegung eines Friedhofes wird das Benützungsrecht auf das Recht und die Pflicht zur Ausgestaltung und Instandhaltung der Grabstätte eingeschränkt.
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