§ 39 Übergang des Benützungsrechtes
In Kraft seit 31. Dezember 1969
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Gliederung
III. HAUPTSTÜCK Bestattungsanlagen
2. Abschnitt Benützungsrechte an gemeindlichen Bestattungsanlagen Benützung einer Grabstätte
§ 39 Übergang des Benützungsrechtes
(1) Das Benützungsrecht ist vom Bürgermeister auf Antrag des Benützungsberechtigten anderen Personen zuzuweisen, wenn es weiterhin für eine Person in Anspruch genommen wird, für deren Bestattung der Friedhof nach der Friedhofsordnung bestimmt ist.
(2) Für den Übergang des Benützungsrechtes nach dem Tod des Benützungsberechtigten ist dessen Anordnung maßgebend. Mangels einer solchen geht das Benützungsrecht auf die gesetzlichen Erben über.
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