§ 30
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
(1) Die Verwendung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstandes.
(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn
a) die errichtete Bestattungsanlage den Anforderungen nach § 29 entspricht,
b) die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,
c) eine den Bestimmungen des § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung vorliegt.
(3) Vor der Beschlussfassung nach Abs. 1 ist vom Bürgermeister in einem Augenschein zu prüfen, ob die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind. Für die Durchführung des Augenscheins gilt § 29 Abs. 6 sinngemäß.
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