§ 2
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
Jedermann hat sich einer Leiche gegenüber so zu verhalten, dass die Pietät nicht verletzt wird. Insbesondere sind alle Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, eine Bestattungsfeier zu stören oder eine Bestattungsanlage (§ 28 Abs. 1) oder Teile derselben zu verunehren.
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