§ 19 Beförderung von Leichen
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
BestG.
Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über Leichen
3. Abschnitt Maßnahmen vor der Bestattung Aufbahrung
§ 19 Beförderung von Leichen
(1) Die Beförderung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden, müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden