§ 19
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
(1) Die Beförderung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden, müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.
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