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Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über Leichen
2. Abschnitt Leichenöffnung Allgemeines
§ 15 Durchführungsbestimmungen
Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaft und die Wahrung der Pietät nähere Bestimmungen über die Durchführung von Leichenöffnungen, die außerhalb von Einrichtungen nach § 3 Abs. 3 vorgenommen werden, und die Ausgestaltung von Obduktionsräumen zu erlassen, die sich außerhalb von Krankenanstalten befinden. Hiebei sind insbesondere nähere Vorschriften über die Vorkehrungen zu erlassen, die bei der Öffnung der Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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