§ 14 Sonstige Eingriffe an der Leiche
In Kraft seit 31. Dezember 1969
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Gliederung
II. HAUPTSTÜCK Bestimmungen über Leichen
2. Abschnitt Leichenöffnung Allgemeines
§ 14 Sonstige Eingriffe an der Leiche
Die Vorschriften über Leichenöffnungen gelten sinngemäß auch für jene Fälle, in denen keine vollständigen Leichenöffnungen vorgenommen, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet werden oder operative Eingriffe an der Leiche erfolgen.
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