§ 14
In Kraft seit 31. Dezember 1969
Up-to-date
Die Vorschriften über Leichenöffnungen gelten sinngemäß auch für jene Fälle, in denen keine vollständigen Leichenöffnungen vorgenommen, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet werden oder operative Eingriffe an der Leiche erfolgen.
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