(1) Falls die Todesursache voraussichtlich nur durch eine Leichenöffnung geklärt werden kann und nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer Leichenöffnung durch die Staatsanwaltschaft gegeben sind, hat der Bürgermeister, der hierzu in seinem Namen auch den Totenbeschauer beauftragen kann, eine Leichenöffnung anzuordnen.
(2) Ohne Anordnung der Staatsanwaltschaft oder des Bürgermeisters und bei Fehlen der Voraussetzungen nach Abs.3 darf eine Leichenöffnung nur vorgenommen werden, wenn der Verstorbene der Leichenöffnung zugestimmt hat oder eine schriftliche Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt. Erfolgt die Leichenöffnung aufgrund eines schriftlichen Verlangens der Angehörigen nach § 3 Abs. 2, sind die damit verbundenen Kosten von diesen zu tragen.
(3) Die Leichen der in Krankenanstalten verstorbenen Patienten sind zu obduzieren, wenn die Leichenöffnung nach Abs. 1 oder durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 78/2017, 24/2020
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