§ 11
In Kraft seit 20. September 2013
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) die Durchführung der Totenbeschau (§ 7),
b) den Inhalt und die Form der für die Todesbescheinigung (§ 6 Abs. 4), den Behandlungsbericht (§ 8) und den Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1) zu verwendenden Drucksorten.
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 47/2013
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