§ 9 Bewilligung von Bauplänen für Schulbauten
In Kraft seit 01. Januar 2019
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(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.
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