(1) Unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen bedürfen die Baupläne für die Herstellung und jede bauliche Umgestaltung der für Berufsschulen vorgesehenen Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(2) Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Baupläne den Vorschriften der §§ 6 und 7 entsprechen.
Rückverweise
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 4
…Berufsschulklassen (Abs. 3) auch bei einer 15 nicht erreichenden Schülerzahl einer anderen Berufsschule angeschlossen oder auch als Expositurklassen im Gebäude einer Sonderschule der im § 9 Abs. 2 lit. b bis i des Salzburger Schulorganisations-Ausführungsgesetzes 1995 angeführten Art eingerichtet werden.…