§ 5 Bewilligung für die Errichtung der Berufsschulen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
Die Errichtung einer Berufsschule (Berufsschulklasse) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion. Die Bewilligung ist auf Antrag des gesetzlichen Schulerhalters zu erteilen, wenn die im § 4 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
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