§ 32 Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf Grund der bis dahin in Wirksamkeit gestandenen Rechtsvorschriften ordnungsgemäß errichteten und erhaltenen Berufsschulen (Berufsschulklassen) einschließlich der diesen angegliederten Schülerheime bzw. die für diese Zwecke mit schulbehördlicher Zustimmung bestimmte Verwendung der Liegenschaften und Räume sowie der besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel bedürfen keiner Bewilligung nach diesem Gesetz. Änderungen an diesem Zustand unterliegen jedoch den Bestimmungen dieses Gesetzes.
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