§ 31 Verfahrensbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
BerufSchOG 1995
Gliederung
6. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
§ 31 Verfahrensbestimmungen
(1) In den behördlichen Verfahren, die sich in Vollziehung dieses Gesetzes ergeben, kommt dem gesetzlichen Schulerhalter (Heimerhalter) sowie den zu einem Schulsprengel gehörenden oder in sonstiger Weise an einer Berufsschule beteiligten Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG zu.
(2) Wird die Beitragspflicht gemäß § 23, § 26 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 von einer Gemeinde dem Grund oder der Höhe nach bestritten, hat die Bildungsdirektion hierüber mit Bescheid zu entscheiden.
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