§ 27 Kosten des Unterrichtes
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.
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