§ 27 Kosten des Unterrichtes
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
BerufSchOG 1995
Gliederung
5. Abschnitt Kostenregelungen
§ 27 Kosten des Unterrichtes
(1) Der Besuch der Berufsschule (Berufsschulklassen) - mit Ausnahme der Inanspruchnahme eines Schülerheimes - ist für alle Schüler unentgeltlich.
(2) Es kann jedoch von den Personen, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben, ein kostendeckender Beitrag für die vom Schulerhalter beigestellten Unterrichts- oder Arbeitsmittel eingehoben werden, der von der Bildungsdirektion als zivilrechtliches Entgelt tarifmäßig festzusetzen ist.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden