§ 25 Beitragsvereinbarungen
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 25 Beitragsvereinbarungen — BerufSchOG 1995
Der gesetzliche Schulerhalter kann aus Billigkeitsgründen abweichend von den im § 23 getroffenen Bestimmungen mit den beitragspflichtigen Gemeinden Vereinbarungen über die Leistung und Verrechnung der Beiträge zum Schulsachaufwand treffen.
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