§ 24 Verrechnung der Beiträge
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
BerufSchOG 1995
Gliederung
5. Abschnitt Kostenregelungen
§ 24 Verrechnung der Beiträge
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.
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