§ 24 Verrechnung der Beiträge
In Kraft seit 01. Januar 2019
Up-to-date
§ 24 Verrechnung der Beiträge — BerufSchOG 1995
(1) Der gesetzliche Schulerhalter hat die Höhe der Beiträge für jedes Rechnungsjahr zu ermitteln und den beitragspflichtigen Gemeinden schriftlich bekanntzugeben.
(2) Die Beiträge werden nach Ablauf von sechs Wochen, vom Tag der Zustellung der schriftlichen Bekanntgabe an gerechnet, fällig.
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