§ 20 Festsetzung der Schulsprengel — BerufSchOG 1995
(1) Die Festsetzung (Bildung, Änderung, Aufhebung) der Schulsprengel erfolgt nach Anhörung des gesetzlichen Schulerhalters und der Interessensvertretungen der Städte und Gemeinden durch Verordnung der Bildungsdirektion.
(2) Ein Schulsprengel, der sich auf zwei oder mehr Bundesländer oder auf das gesamte Bundesgebiet erstrecken soll, kann erst dann festgesetzt (gebildet, geändert, aufgehoben) werden, wenn die Bildungsdirektion die erforderlichen Vereinbarungen mit den betroffenen Ländern getroffen hat.
§ 35 BerufSchOG 1995 · BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 35 § 35
…§ 7 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 mit 1. Jänner 2019; 2. die §§ 20 Abs 1 und 31a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 mit dem auf dessen Kundmachung folgenden Tag.…
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