§ 19
In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date
4. Abschnitt
Schulsprengelbestimmungen
Schulsprengel
§ 19
(1) Für Berufsschulen (Berufsschulklassen) sind unter Berücksichtigung der einzelnen Lehrberufe entsprechende Schulsprengel zu bilden. Unter Schulsprengel ist jenes Gebiet zu verstehen, in dem die dort der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen wegen ihres dort gelegenen Betriebsstandortes verpflichtet sind, die für sie in Betracht kommende Berufsschule (Berufsschulklasse) zu besuchen.
(2) Die Schulsprengel der für die einzelnen Lehrberufe in Betracht kommenden Berufsschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
(3) Für die Dauer der Stillegung einer Schule tritt die betreffende Sprengelfestsetzung außer Kraft.
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