§ 18 Einrichtungen und Unterrichtsmittel
In Kraft seit 19. Mai 1995
Up-to-date
BerufSchOG 1995
Gliederung
3. Abschnitt Errichtung und Führung der Berufsschulen
§ 18 Einrichtungen und Unterrichtsmittel
Jede Berufsschule hat jene Einrichtungen und Unterrichtsmittel aufzuweisen, die für die Durchführung des Lehrplanes der betreffenden Schulart notwendig sind.
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