§ 13 Lehrer
In Kraft seit 01. September 2018
Up-to-date
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind zu bestellen:
1. ein Leiter und nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch ein Stellvertreter des Leiters, es sei denn, die Schule wird gemäß § 27a oder 27c im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen geführt und
2. die erforderlichen weiteren Lehrer.
(3) Durch diese Bestimmungen werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
(4) Die Beistellung der Lehrer obliegt dem Land.
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