(1) Nach Erteilung der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Berufsschule verwendet werden.
(2) Liegenschaften und Räume, die Zwecken einer Schule gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter außer in Katastrophenfällen für andere Zwecke nur unter den folgenden Voraussetzungen verwenden:
1. für die Durchführung von Betreuungsangeboten während der Ferien, wenn gegen deren Verwendung für diesen Zweck vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen;
2. für andere Zwecke, wenn
a) deren Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird und
b) gegen deren Verwendung für andere Zwecke vom Standpunkt der Pädagogik, der Schulhygiene und Unfallverhütung keine Bedenken bestehen.
(3) Die im Abs 1 bestimmte Widmung kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 6 und 7 für Zwecke einer Berufsschule nicht mehr geeignet erscheinen, kann die Bildungsdirektion die Widmung auch von Amts wegen aufheben. § 10 Abs 2 ist in diesen Fällen sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
BerufSchOG 1995 · Salzburger Berufsschulorganisations-Ausführungsgesetz 1995
§ 33 Inkrafttreten novellierter Bestimmungenund Übergangsbestimmungen hiezu
…1) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 71/1997 treten mit 1. September 1997 in Kraft. (2) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr…
§ 11 Widmung von Liegenschaften, Räumen, besonderen Einrichtungenund Unterrichtsmitteln für Berufsschulzwecke
(1) Nach Erteilung der im § 10 Abs. 1 vorgeschriebenen Bewilligung dürfen die betreffenden Gebäude, sonstigen Liegenschaften oder Räume sowie die besonderen Einrichtungen und Unterrichtsmittel, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Berufsschule verwendet werd…