§ 8 Allgemeine Anforderung
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
2. Abschnitt Allgemeine bautechnische Bestimmungen
2. Unterabschnitt Brandschutz
§ 8 Allgemeine Anforderung
Bauliche Anlagen müssen so geplant und ausgeführt sein, dass einer Gefährdung des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Brandfall vorgebeugt und die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
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