§ 53 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
5. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 53 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die von der Gemeinde nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.
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