§ 49a Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Ladeinfrastruktur
In Kraft seit 27. August 2024
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§ 49a Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung der Ladeinfrastruktur — BauTG 2015
(1) Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 2 gewähren, wenn die Kosten der Herstellung der Einrichtungen 7 % der Kosten einer größeren Renovierung gemäß den jeweiligen bautechnischen Anforderungen übersteigen. Dem Antrag ist eine entsprechende Darstellung der Kosten anzuschließen.
(2) Die Baubehörde kann auf Antrag eine Ausnahme von der Verpflichtung nach § 37a Abs 3 gewähren, wenn dies unter Berücksichtigung des Einzelfalls mit der Erfüllung des Bedürfnisses nach Ladeinfrastruktur vereinbar ist.