§ 48 Ausnahme von der Verpflichtung zur Herstellung von Kinderspielplätzen
In Kraft seit 01. Juli 2016
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Von der Verpflichtung zur Errichtung eines Kinderspielplatzes für Kleinkinder (§ 36) kann die Baubehörde über Antrag durch Bescheid eine Ausnahme bewilligen, soweit dessen Errichtung nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls nicht oder nur ungenügend möglich ist. Die Umstände dafür sind vom Bauwerber bzw der Bauwerberin nachzuweisen und im Bescheid über die Ausnahme genau festzuhalten.
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