§ 44 Veränderung der Höhenlage eines Grundstückes
In Kraft seit 01. Juli 2016
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Die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen oder gleich nutzbaren Grundstückes darf keine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke oder des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes bewirken.
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