§ 43 Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben
In Kraft seit 01. Juli 2016
Up-to-date
BauTG 2015
Gliederung
3. Abschnitt Besondere bautechnische Bestimmungen
§ 43 Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben
(1) Für Mist-, Dünger-, Jauche- und Güllegruben gilt § 16 Abs 4 sinngemäß. Die Errichtung solcher Anlagen ist betriebsbedingt auch innerhalb von Bauten zulässig.
(2) Solche bauliche Anlagen sind nur in einer angemessenen Entfernung von Fenstern der Aufenthaltsräume, von Brunnen und von öffentlichen Verkehrsflächen zulässig.
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